Abschnitt II Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
Abschnitt III Aufbewahrung
Abschnitt IV Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
Abschnitt V Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
Abschnitt VI Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
Abschnitt VII Sonstige Vorschriften
Abschnitt VIII Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt IX Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 48 Bereits errichtete Sprengstofflager - Digitale Gesetze
§ 48 Bereits errichtete Sprengstofflager
Lager für explosionsgefährliche Stoffe, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits errichtet oder genehmigt waren, bedürfen keiner Genehmigung nach § 17 Abs. 1. Soweit nach § 17 und den auf Grund des § 25 erlassenen Rechtsverordnungen an die Errichtung und den Betrieb von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe Anforderungen zu stellen sind, die über die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Anforderungen hinausgehen, kann die zuständige Behörde verlangen, dass die bereits errichteten oder genehmigten Lager den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend geändert werden, wenn
1.
die Lager erweitert oder wesentlich verändert werden sollen,
2.
Beschäftigte oder Dritte gefährdet sind oder
3.
dies zur Abwehr von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.