§ 45 Aufgaben der Bundesanstalt - Digitale Gesetze
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Abschnitt II Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
Abschnitt III Aufbewahrung
Abschnitt IV Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
Abschnitt V Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
Abschnitt VI Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
Abschnitt VII Sonstige Vorschriften
Abschnitt VIII Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt IX Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 45 Aufgaben der Bundesanstalt
Die Bundesanstalt ist zuständig für
1.
die Weiterentwicklung von Sicherheit in Technik und Chemie, einschließlich der Durchführung von Forschung und Entwicklung in den Arbeitsgebieten,
2.
die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen einschließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren und -materialien,
3.
die Förderung des Wissens- und Technologietransfers in den Arbeitsgebieten,
4.
die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.