Anlage 30 (zu § 8 Absatz 6)
Tarifvertrag über das Erstattungsverfahren für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 4. Oktober 1978, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 29. August 2001
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 170 - 171)
§ 1
Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (in den Grenzen von 1991).
2. Fachlicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Auszubildende (Lehrlinge), die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung ausgebildet werden und eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Verfahren
In Ausführung der Bestimmung des § 8 Ziffer 4 des Tarifvertrages über die Berufsausbildung im Dachdeckerhandwerk vom 26. Juli 1978 und des § 2 letzter Halbsatz des Tarifvertrages über das Verfahren für den Lohnausgleich, die Zusatzversorgung und den Beitragseinzug für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 4. Oktober 1978 wird für die Berufsbildung das folgende Verfahren festgelegt.
§ 3
Meldung des Ausbildungsverhältnisses
1. Der Ausbildungsbetrieb hat für jeden Auszubildenden bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses eine Kopie (Ablichtung, Durchschrift, beglaubigte Abschrift) des von der Innung oder der Handwerkskammer bestätigten Ausbildungsvertrages bei der für ihn zuständigen anerkannten Ausbildungsstätte einzureichen.
2. Änderungen, die das Ausbildungsverhältnis betreffen (vorzeitiger Abbruch, Verlängerung usw.) sind der anerkannten Ausbildungsstätte unverzüglich mitzuteilen.
3. Der Ausbildende hat der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (Einzugsstelle) den Zeitpunkt des Bestehens der Gesellenprüfung mitzuteilen. Die Einzugsstelle erstellt aufgrund dieser Meldung eine Bescheinigung über die Dauer des Ausbildungsverhältnisses, die der Ausbildende dem Auszubildenden auszuhändigen hat.
§ 4