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§ 41 Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere - Digitale Gesetze
Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (SLV)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeines
Kapitel 2 Laufbahngruppe der Mannschaften
Kapitel 3 Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere
Kapitel 4 Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere
Kapitel 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 4: Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere
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Unterabschnitt 4: Geoinformationsdienst der Bundeswehr
§ 41 Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig:
1.
zum Hauptmann nach drei Jahren,
2.
zum Major nach sieben Jahren und
3.
zum Oberst nach 13 Jahren.