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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (SLV)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeines
Kapitel 2 Laufbahngruppe der Mannschaften
Kapitel 3 Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere
Kapitel 4 Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere
Kapitel 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36 Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 4: Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere
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Unterabschnitt 3: Militärmusikdienst
§ 36 Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
1.
zum Major nach drei Jahren und
2.
zum Oberst nach 13 Jahren.