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Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Gerichtsverfassung
Zweiter Teil Verfahren
Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 86 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Verfahren
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Dritter Unterabschnitt: Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
§ 86
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.