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§ 77 - Digitale Gesetze
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Gerichtsverfassung
Zweiter Teil Verfahren
Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Verfahren
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Dritter Unterabschnitt: Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
§ 77
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.