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§ 65 - Digitale Gesetze
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Gerichtsverfassung
Zweiter Teil Verfahren
Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Verfahren
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Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 65
Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. Im Falle der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.