Kapitel 2 Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung
Kapitel 3 Leistungsgrundsätze
Kapitel 4 Schnelle Hilfen
Kapitel 5 Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
Kapitel 6 Leistungen zur Teilhabe
Kapitel 7 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Kapitel 8 Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit
Kapitel 9 Entschädigungszahlungen
Kapitel 10 Berufsschadensausgleich
Kapitel 11 Besondere Leistungen im Einzelfall
Kapitel 12 Überführung und Bestattung
Kapitel 13 Härtefallregelung
Kapitel 14 Regelungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
Kapitel 15 Besonderheiten der Leistungserbringung für einzelne Entschädigungstatbestände
Kapitel 16 Einsatz von Einkommen und Vermögen
Kapitel 17 Anpassung
Kapitel 18 Organisation, Durchführung und Verfahren
Kapitel 19 Bundesstelle für Soziale Entschädigung
Kapitel 20 Statistik und Bericht
Kapitel 21 Kostentragung
Kapitel 22 Übergangsvorschriften
Kapitel 23 Vorschriften zu Besitzständen
§ 49 Zuschüsse bei Zahnersatz - Digitale Gesetze
§ 49 Zuschüsse bei Zahnersatz
Anstelle der Versorgung mit Zahnersatz können Geschädigte für die Beschaffung eines Zahnersatzes wegen anerkannter Schädigungsfolgen einen Zuschuss in angemessener Höhe erhalten, wenn
1.
sie wegen eines nicht schädigungsbedingten weiteren Zahnverlustes einen erweiterten Zahnersatz anfertigen lassen und
2.
es sich bei dem erweiterten Zahnersatz um eine nicht teilbare Leistung handelt.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 49: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)