Kapitel 2 Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung
Kapitel 3 Leistungsgrundsätze
Kapitel 4 Schnelle Hilfen
Kapitel 5 Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
Kapitel 6 Leistungen zur Teilhabe
Kapitel 7 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Kapitel 8 Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit
Kapitel 9 Entschädigungszahlungen
Kapitel 10 Berufsschadensausgleich
Kapitel 11 Besondere Leistungen im Einzelfall
Kapitel 12 Überführung und Bestattung
Kapitel 13 Härtefallregelung
Kapitel 14 Regelungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
Kapitel 15 Besonderheiten der Leistungserbringung für einzelne Entschädigungstatbestände
Kapitel 16 Einsatz von Einkommen und Vermögen
Kapitel 17 Anpassung
Kapitel 18 Organisation, Durchführung und Verfahren
Kapitel 19 Bundesstelle für Soziale Entschädigung
Kapitel 20 Statistik und Bericht
Kapitel 21 Kostentragung
Kapitel 22 Übergangsvorschriften
Kapitel 23 Vorschriften zu Besitzständen
§ 46 Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche
(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen
1.
die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten Hilfsmittel sowie
2.
einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche.
Zahnersatz gilt nicht als Hilfsmittel.
(2) Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pauschbetrag richten sich nach
1.
der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches in der jeweils geltenden Fassung und
2.
den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches.
Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 46: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)