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§ 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung - Digitale Gesetze
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherungspflicht
Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
Viertes Kapitel Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
Fünftes Kapitel Zulassung von Trägern und Maßnahmen
Sechstes Kapitel Ergänzende vergabespezifische Regelungen
Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur
Achtes Kapitel Pflichten
Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Zehntes Kapitel Finanzierung
Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz
Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen
Inhaltsverzeichnis
Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
Vierter Abschnitt: Berufliche Weiterbildung
§ 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung
Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann
1.
für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 420 Euro, und
2.
für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 24 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 168 Euro.