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Zwölftes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes (SGÄndG 12)
Art 1 und 2
Art 3 Schlußvorschriften
Art 3
Art 3
§ 1 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Art 3: Schlußvorschriften
§ 1
Auf Soldaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Berufssoldaten ernannt worden sind und die ein Studium oder eine Fachausbildung bis zum 31. März 1978 abgeschlossen haben werden, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.