§ 77 Dienstleistungsüberwachung; Haftung
(1) Der Dienstleistungsüberwachung unterliegen die in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten Personen. Die Dienstleistungsüberwachung beginnt im Anschluss an das Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, im Fall des § 59 Abs. 3 Satz 1 oder im Fall einer Verpflichtung zu einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b mit der Annahme der Verpflichtung, und endet zu dem in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten, jeweils einschlägigen Zeitpunkt.
(2) Von der Dienstleistungsüberwachung sind diejenigen Dienstleistungspflichtigen ausgenommen, die
- 1.
dauerhaft nicht dienstfähig sind (§ 64),
- 2.
von Dienstleistungen dauernd ausgeschlossen sind (§ 65),
- 3.
von Dienstleistungen befreit sind (§ 66) oder
- 4.
als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.
(3) Soweit es für die Kontaktpflege im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung erforderlich ist, dürfen die Wehrersatzbehörden der Dienststelle, bei der ein Dienstleistungspflichtiger beordert ist, folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen übermitteln:
- 1.
Familienname,
- 2.
Vornamen und
- 3.
letzte bekannte Anschrift.
(4) Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen
- 1.
jede Änderung ihrer Wohnung binnen einer Woche, im Spannungs- und Verteidigungsfall binnen 48 Stunden, der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden,
- 2.
Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
- 3.
sich auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde persönlich zu melden,
- 4.
ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, ihre missbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisungen zur Behandlung der Gegenstände nachzukommen, sie der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zurückzugeben und ihr Schäden sowie Verluste unverzüglich zu melden,