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Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (SchuVAbdrV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Bewilligungsverfahren
Abschnitt 2 Abdrucke und Listen
Abschnitt 3 Automatisiertes Abrufverfahren
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Schlussformel - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Schlussvorschriften
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.