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Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (SchuVAbdrV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Bewilligungsverfahren
Abschnitt 2 Abdrucke und Listen
Abschnitt 3 Automatisiertes Abrufverfahren
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 19 Rechtsweg - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Schlussvorschriften
§ 19 Rechtsweg
Auf Entscheidungen des Leiters oder der Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung nach dieser Verordnung sind die §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anzuwenden.