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§ 81 - Digitale Gesetze
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Eintragung und Inhalt der Schiffshypothek
Dritter Abschnitt Die Geltendmachung der Schiffshypothek
Vierter Abschnitt Übertragung, Änderung und Erlöschen der Schiffshypothek
Fünfter Abschnitt Schiffshypothek für Inhaber- und Orderpapiere, Höchstbetragsschiffshypothek
Sechster Abschnitt Die Schiffshypothek an Schiffsbauwerken und Schwimmdocks
Siebenter Abschnitt Nießbrauch
Achter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Sechster Abschnitt: Die Schiffshypothek an Schiffsbauwerken und Schwimmdocks
§ 81
Die an dem Schiffsbauwerk bestellte Schiffshypothek bleibt nach der Fertigstellung des Schiffs mit ihrem bisherigen Rang an dem Schiff bestehen.