Art 2 Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
Art 3 Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Art 4 Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen (Versorgungsruhensgesetz)
Art 5 bis 23
Art 24 (weggefallen)
Art 25 und 26
Art 27 (weggefallen)
Art 28 bis 30
Art 31 Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz - VAÜG)
Art 32 bis 34
Art 35 (weggefallen)
Art 36
Art 37 (weggefallen)
Art 38 (weggefallen)
Art 39 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Art 40 Gesetz zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet
Art 41
Art 42 Inkrafttreten
§ 34 Mindestrenten und Mindestbeträge - Digitale Gesetze
§ 34 Mindestrenten und Mindestbeträge
(1) Altersrente und Invalidenrente werden in Höhe der Mindestrente geleistet, wenn der Anspruch auf Altersrente und Invalidenrente
1.
nur aufgrund von Zeiten einer freiwilligen Rentenversicherung,
2.
nur aufgrund der Wartezeiterfüllung durch Geburt von fünf und mehr Kindern
besteht. Die Mindestrente beträgt 330 Deutsche Mark.
(2) Für Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen Alters, eine Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente haben, ist der Mindestbetrag
1.
340 Deutsche Mark
bei 15 bis unter 20 Arbeitsjahren,
2.
350 Deutsche Mark
bei 20 bis unter 25 Arbeitsjahren,
3.
370 Deutsche Mark
bei 25 bis unter 30 Arbeitsjahren,
4.
390 Deutsche Mark
bei 30 bis unter 35 Arbeitsjahren,
5.
410 Deutsche Mark
bei 35 bis unter 40 Arbeitsjahren,
6.
430 Deutsche Mark
bei 40 bis unter 45 Arbeitsjahren,
7.
470 Deutsche Mark
bei 45 und mehr Arbeitsjahren.
Anspruch auf den Mindestbetrag von 470 Deutsche Mark haben auch Frauen, die die allgemeine Wartezeit durch Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt und fünf oder mehr Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2) geboren oder vor Vollendung des achten Lebensjahres in den Haushalt aufgenommen haben.
(3) Renten wegen Todes werden mindestens in Höhe von