Art 2 Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
Art 3 Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Art 4 Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen (Versorgungsruhensgesetz)
Art 5 bis 23
Art 24 (weggefallen)
Art 25 und 26
Art 27 (weggefallen)
Art 28 bis 30
Art 31 Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz - VAÜG)
Art 32 bis 34
Art 35 (weggefallen)
Art 36
Art 37 (weggefallen)
Art 38 (weggefallen)
Art 39 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Art 40 Gesetz zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet
Art 41
Art 42 Inkrafttreten
§ 16 Wartezeiten
(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1.
Altersrente,
2.
Bergmannsaltersrente,
3.
Invalidenrente,
4.
Bergmannsinvalidenrente.
(2) Die Erfüllung der Wartezeiten einer bergbaulichen Versicherung
1.
von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsvollrente,
2.
von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsrente.