Erster Teil Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen
Zweiter Teil Sonderbestimmungen für einzelne Strecken
Dritter Teil Umweltbestimmungen
§ 8.04 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden
a)
längsseits gekuppelt oder geschleppt, sofern im Schiffsattest des Schubleichters und des fortbewegenden Fahrzeugs ein entsprechender Vermerk eingetragen ist oder
b)
auf kurzen Strecken beim Zusammenstellen oder Auflösen eines Schubverbandes unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis.