| 1. | Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen |
| a) | auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stilliegeverbot besteht; |
| b) | auf den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Strecken; |
| c) | auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht; |  |
| d) | unter Brücken und Hochspannungsleitungen; |
| e) | in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken; |
| f) | an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Häfen und Nebenwasserstraßen; |
| g) | in der Fahrlinie von Fähren; |
| h) | im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benutzen; |
| i) | auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind; |  |
| k) | seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist; | |