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§ 6.27 Durchfahren der Wehre - Digitale Gesetze
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) (RheinSchPV 1994)
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen
Zweiter Teil Sonderbestimmungen für einzelne Strecken
Dritter Teil Umweltbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen
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Abschnitt V.: Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
§ 6.27 Durchfahren der Wehre
1.
Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) angezeigt werden.
2.
Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn diese links und rechts durch ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.