| 1. | Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten. | ![]() | |
| 2. | Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet | ||
| a) | durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7) | ![]() | |
| oder | |||
| b) | durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -, | ![]() | |
| wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen. | |||
| Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten. | |||
| 3. | Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen. | ||