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§ 28 Rechtsweg - Digitale Gesetze
Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (PStTG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Meldepflichten
Abschnitt 3 Sorgfaltspflichten
Abschnitt 4 Sonstige Pflichten für meldende Plattformbetreiber
Abschnitt 5 Bußgeldvorschriften und weitere Maßnahmen
Abschnitt 6 Rechtsweg und Anwendungsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Rechtsweg und Anwendungsbestimmungen
§ 28 Rechtsweg
(1) Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.
(2) Absatz 1 ist auf das Bußgeldverfahren nicht anzuwenden.