Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (PostSchliV)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Verfahren
Dritter Abschnitt Kosten
Vierter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 17 Zugangsvermutung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 17 Zugangsvermutung
Schriftstücke, die auf Veranlassung der Schlichtungsstelle durch einen Postdienstleister im Inland an eine Partei übermittelt werden, gelten mit dem vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.