Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 40 Verwaltungsbehörde - Digitale Gesetze
Pfandbriefgesetz (PfandBG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Erlaubnis und Aufsicht
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission
Abschnitt 3 Besondere Vorschriften über die Deckungswerte
Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für das Pfandbriefgeschäft
Abschnitt 5 Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
Abschnitt 6 Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen
§ 40 Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.