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§ 61 Recht zur Ablehnung der Wahl - Digitale Gesetze
Patentanwaltsordnung (PAO)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Der Patentanwalt
Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften
Dritter Teil Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte
Vierter Teil Die Patentanwaltskammer
Fünfter Teil Gerichte in Patentanwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
Sechster Teil Berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
Siebenter Teil Berufsgerichtliches Verfahren
Achter Teil Kosten in Patentanwaltssachen
Neunter Teil Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis
Zehnter Teil Ausländische Patentanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Vierter Teil: Die Patentanwaltskammer
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Erster Unterabschnitt: Vorstand
§ 61 Recht zur Ablehnung der Wahl
Die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ablehnen,
1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist;
3.
wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.