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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Bußgeldverfahren
Dritter Teil Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Vierter Teil Schlußvorschriften
§ 101 Vollstreckung in den Nachlaß - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Bußgeldverfahren
Neunter Abschnitt: Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
§ 101 Vollstreckung in den Nachlaß
In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.