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Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (ÖDAPrV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
Abschnitt 3 Prüfung der Zusatzqualifikation
Abschnitt 4 Schlussbestimmung
§ 46 Termin der Wiederholung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Abschlussprüfung
Unterabschnitt 7: Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 46 Termin der Wiederholung
Die Abschlussprüfung kann frühestens zum nächsten Termin für die Abschlussprüfung wiederholt werden.