§ 41 Mitteilung über Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung - Digitale Gesetze
§ 41 Mitteilung über Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung
Unmittelbar nach der Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung ist dem Prüfling mitzuteilen, ob er die Abschlussprüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat.