Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (ÖDAPrV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
Abschnitt 3 Prüfung der Zusatzqualifikation
Abschnitt 4 Schlussbestimmung
§ 39 Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Ergänzungsprüfung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Abschlussprüfung
Unterabschnitt 5: Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 39 Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Ergänzungsprüfung
Das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung muss dem Prüfling unmittelbar im Anschluss an die mündliche Ergänzungsprüfung bekannt gegeben werden.