Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (ÖDAPrV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
Abschnitt 3 Prüfung der Zusatzqualifikation
Abschnitt 4 Schlussbestimmung
§ 14 Ausschluss von der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Zulassung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2: Prüfungstermine und Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 14 Ausschluss von der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Zulassung
Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung darf eine Person nicht mitwirken, wenn bei ihr
1.
mindestens einer der nach § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschlussgründe vorliegt oder
2.
die Besorgnis der Befangenheit besteht.