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Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (NEhelG)
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Art 1 bis 11
Art 12 Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 2 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Art 12: Übergangs- und Schlußvorschriften
I.: Übergangsvorschriften
§ 2
Unter welchen Voraussetzungen ein Mann als Vater anzusehen ist, wird auch für Rechtsverhältnisse, die sich nach dem bisher geltenden Recht bestimmen, nach den Vorschriften dieses Gesetzes beurteilt.