§ 81 Protokolle über die mündliche Prüfung
(1) Über die mündliche Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:
- 1.
der Gegenstand der mündlichen Prüfung,
- 2.
der Ablauf und
- 3.
die Bewertung der Leistung.