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§ 78 Zweck der mündlichen Prüfung - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Teil 3 Ausbildung
Teil 4 Prüfungen
Teil 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Prüfungen
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Unterabschnitt 3: Mündliche Prüfung
§ 78 Zweck der mündlichen Prüfung
In der mündlichen Prüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, ob sie fachbezogen kommunizieren und kooperieren können.