(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen eine ärztliche Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu erlangen,
- 2.
entgegen § 3 Absatz 1 Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreibt, entgegen § 3 Absatz 2 Cannabis zu medizinischen Zwecken ohne ärztliche Verschreibung abgibt oder entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
- 3.
ohne Erlaubnis nach § 4 und ohne nach den §§ 5 oder 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein, Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
- a)
anbaut,
- b)
herstellt,
- c)
einführt oder ausführt,
- d)
abgibt,
- e)
sonst in den Verkehr bringt,
- f)
sich verschafft,
- g)
erwirbt oder
- h)
mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken Handel treibt,
- 4.
Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken besitzt, ohne zugleich im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 für den Erwerb oder ohne nach § 5 oder § 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein, oder
- 5.
entgegen § 13 Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durchführt.
(2) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und g und Nummer 4 findet keine Anwendung in den Fällen, in denen der Täter