Kapitel 8 Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung
Kapitel 9 Schlussvorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des § 2 Nummer 1 und 2.