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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Auswahlverfahren
Teil 3 Ausbildung
Teil 4 Prüfungen
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 65 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Prüfungen
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Unterabschnitt 4: Bestehen der Laufbahnprüfung,
§ 65 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
1.
einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und
2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.