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Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Anwendungsbereich
Teil 2 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
Teil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten
Teil 4 Kollektivmarken
Teil 5 Gewährleistungsmarken
Teil 6 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
Teil 7 Geographische Herkunftsangaben
Teil 8 Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
Teil 9 Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
Teil 10 Übergangsvorschriften
§ 93a Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Verfahren in Markenangelegenheiten
Abschnitt 7: Gemeinsame Vorschriften
§ 93a Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.