Erster Abschnitt Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge
Zweiter Abschnitt (§§ 20 bis 37 weggefallen)
Dritter Abschnitt Flugplätze
Vierter Abschnitt Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
Fünfter Abschnitt Haftpflichtversicherung
Sechster Abschnitt Kosten, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 90 Erlaubnisbehörde
Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.