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§ 75 Nebenbestimmungen und Aufsicht - Digitale Gesetze
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge
Zweiter Abschnitt (§§ 20 bis 37 weggefallen)
Dritter Abschnitt Flugplätze
Vierter Abschnitt Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
Fünfter Abschnitt Haftpflichtversicherung
Sechster Abschnitt Kosten, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
4.: Luftfahrtveranstaltungen
§ 75 Nebenbestimmungen und Aufsicht
(1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Für die Aufsicht gilt § 65 entsprechend.