Abschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit
Abschnitt 2 Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften
§ 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren
Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb, die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, die Verlängerung und die Erneuerung der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren umfassen:
1.
theoretische und praktische Kenntnisse der Luftfahrttechnik und der Flugsicherheit,
2.
Kenntnisse der einzelnen Flugzeugsysteme,
3.
eine umfassende Flugerfahrung und einen fortlaufenden Einsatz auf Luftfahrzeugen und
4.
eine entsprechende Musterberechtigung.
Die Einzelheiten zu den fachlichen Voraussetzungen nach Satz 1 richten sich nach JAR-FCL 4 deutsch.