Erster Teil Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind
Zweiter Teil Vorschriften für ausländische Luftfahrzeuge
Dritter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 73
Werden Ersatzteile, auf welche das Registerpfandrecht sich nach § 71 erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider aus dem Lager entfernt, so steht dies einer Verschlechterung des Luftfahrzeugs gleich.