Zweiter Abschnitt Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
Fünfter Abschnitt Sondervorschriften
Sechster Abschnitt Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer
Abschnitt 6a DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 33b Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums - Digitale Gesetze
§ 33b Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums
Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10 oder für das Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 einem Unternehmen erteilt werden, das
1.
Tochter- oder Schwesterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts, eines Börsenbetreibers oder eines Erstversicherungsunternehmens ist und dessen Mutterunternehmen in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist oder
2.
durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein CRR-Kreditinstitut, ein Börsenbetreiber oder ein Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums kontrollieren,
hat die Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates anzuhören. Die Anhörung erstreckt sich insbesondere auf die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Personen sowie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz in dem betreffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlich sind.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ §§ 26 bis 38: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 +++) (+++ §§ 33 bis 33b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9e +++) (+++ §§ 33 bis 38: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 1a Satz 6 +++)