Zweiter Abschnitt Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
Fünfter Abschnitt Sondervorschriften
Sechster Abschnitt Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer
Abschnitt 6a DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 25m Verbotene Geschäfte
Verboten sind:
1.
die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 Absatz 22 des Geldwäschegesetzes und
2.
die Errichtung und Führung von solchen Konten auf den Namen des Instituts oder für dritte Institute, über die die Kunden des Instituts oder dritten Instituts zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können; § 154 Absatz 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 25m: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++) (+++ § 25m: Zur Geltung vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG 2018 +++) (+++ §§ 25g bis 25m: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 11 KfWV +++)