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§ 56 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (KSVG)
Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Zweiter Teil Durchführung der Künstlersozialversicherung
Dritter Teil
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Vierter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 56
(1) (weggefallen)
(2) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht auf Personen anzuwenden, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2001 aufgenommen haben.