Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Zweiter Teil Durchführung der Künstlersozialversicherung
Dritter Teil
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 40
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Amtsdauer und das Verfahren des Beirats (§ 38) und der Ausschüsse (§ 39).