Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Zweiter Teil Durchführung der Künstlersozialversicherung
Dritter Teil
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 23
Die Künstlersozialkasse erhebt von den zur Abgabe Verpflichteten (§ 24) eine Umlage (Künstlersozialabgabe) nach einem Vomhundertsatz (§ 26) der Bemessungsgrundlage (§ 25).