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Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege (KlauenPflPrV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin
Abschnitt 2 Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege
§ 19 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.