Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 12 Gliederung und Inhalt der Prüfung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege (KlauenPflPrV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin
Abschnitt 2 Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege
§ 12 Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile:
1.
Rechtliche Bestimmungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Mitarbeiterführung und Qualifizierung.
(2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen.