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Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds (KlärEV)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Bildung und Ausgestaltung des Klärschlamm-Entschädigungsfonds
Zweiter Abschnitt Beitragsordnung
Dritter Abschnitt Entschädigungsleistungen
Vierter Abschnitt Schlußvorschrift
§ 14 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Schlußvorschrift
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.